Änderungen der Notdienstgebühren ab 14.02.2020
Für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen sind Tierärzte an die tierärztliche Gebührenordnung verpflichtend gebunden. Am 5. November wurde nun vom Bundeskabinett eine Novellierung dieser Gebührenordnung vorgelegt, die insbesondere die Aufrechterhaltung des tierärztlichen Notdienstes sicherstellen soll.
Im Speziellen bedeutet dies, dass wir voraussichtlich ab dem 1.Januar 2020 verpflichtet sind, bei jedem im Notdienst vorgestellten Patienten eine Praxisgebühr von 50 Euro zu erheben. Außerdem ist für die erbrachten Leistungen mindestens der doppelte Gebührensatz abzurechnen, er kann aber abhängig vom Aufwand bis zum Vierfachen des normalen Gebührensatzes betragen.
Die Notdienstzeit wird außerdem ausgeweitet: der Notdienst am Wochenende beginnt am Freitag um 18 Uhr und endet am Montag 8.00 Uhr, d.h. Samstage gelten von nun an durchgängig als Notdienst.
Was bedeutet das für Notdienstpatienten? Hierzu nebenstehend ein Rechenbeispiel anhand einer unkomplizierten Durchfallbehandlung bei einem Hund, zu deren Abrechnung wir gesetzlich verpflichtet sind; Medikamentenkosten sind darin allerdings noch nicht enthalten.